Satzung

Satzung

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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband Aufnahmeleitung“, abgekürzt BVAL. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.”.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Aufgaben

(1) Der Verein bezweckt die Wahrung, Pflege und Förderung der gemeinsamen wirtschaftlichen und beruflichen Interessen der in der Abteilung der

Aufnahmeleitung und verbundener Gewerke arbeitenden Film-, AV- und Fernsehschaffenden in der Bundesrepublik Deutschland. Dazu gehören die Berufszweige Erste Aufnahmeleitung, Motiv-Aufnahmeleitung, Set- Aufnahmeleitung / Zweite Aufnahmeleitung, die zugehörigen Assistenzen, Set Runner, Produktionsfahrer sowie alle entsprechenden Berufe der Abteilungen Location, Unit und Transportation in Projekten nach dem AD-System.

(2) Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere

a) die Interessensvertretung der Mitglieder im In- und Ausland gegenüber den Rundfunk- und Fernsehanstalten, der Filmwirtschaft, den Herstellern und Verwertern im Fernseh-, Film- und AV- Bereich, den Streamingportalen, den Verwertungs- gesellschaften, den Gewerkschaften sowie gegenüber Legislative und Exekutive auf allen politischen Ebenen (in Kommunen, Ländern, Bund und Europäischer Gemeinschaft),

b) die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder in nationalen und internationalen Gremien und Organisationen,

c) die Vertretung der Interessen der Mitglieder auf allen weiteren Gebieten, auch in Form einer Prozessstandschaft oder Verbandsklage sowie in allen Fragen der Medien-, Urheberrechts-, Arbeits- und Sozialpolitik, sowie bei der außergerichtlichen Verfolgung berufsständischer Interessen,

d) die Mitwirkung am Abschluss von gemeinsamen Vergütungsregeln, Tarifverträgen sowie sonstigen kollektivvertraglichen Vereinbarungen,

e) die Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen für Film- und Fernsehproduktionen sowie alle anderen audiovisuellen Produktionen am Standort Deutschland,

f) die Sicherung und Stärkung des Bestands an Fachkräften im Bereich der Aufnahmeleitung und deren Aus- und Weiterbildung, sowie

g) die Darstellung und Förderung der Interessen, Aufgaben und Ziele des Vereines und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit.

(3) Der Verein fördert hierzu auch den gegenseitigen Austausch und die Vernetzung unter seinen Mitgliedern.

(4) Der Verein kann Mitglied anderer Organisationen werden oder mit diesen zusammenarbeiten.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen oder konfessionellen Ziele.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person mit festem Wohnsitz in Deutschland werden, die beruflich in einem der in § 2 (1) genannten Berufzweige tätig ist und

a) die Mitarbeit an mindestens 2 Spielfilmprojekten (oder einer entsprechenden Anzahl von Arbeitstagen bei anderen Formaten) im angegebenen Beruf nachweisen kann, davon maximal die Hälfte im Nachwuchs- oder Ausbildungsbereich, oder

b) mindestens 1 Jahr Berufserfahrung (bei Festanstellung) im angegebenen Beruf nachweisen kann.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Nachweise gemäß § 3 (1) und des gewählten Berufs zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Gegen eine Ablehnung kann binnen eines Monats durch eingeschriebenen Brief Widerspruch eingelegt werden mit der Bitte um Anrufung der Mitgliederversammlung, die dann auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig über den Antrag entscheidet.

(3) Die Mitgliederversammlung kann die Kriterien und das Verfahren der Aufnahme in einer Aufnahmeordnung genauer spezifizieren, soweit die Anforderungen des § 3 (1) dadurch nicht unterschritten und die Grundsätze des § 3 (2) nicht verändert werden.

(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung ordentliche Mitglieder oder sonstige natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(5) Darüberhinaus ist die Aufnahme von natürlichen Personen, juristischen Personen oder Organisationen, die die Voraussetzungen nach § 3 (1) nicht erfüllen, als Fördermitglieder oder außerordentlichen Mitglieder ohne Antrags-, Stimm- und Wahlrecht möglich. Eventuelle weitere Voraussetzungen hierzu regelt die durch die Mitgliederversammlung veranschiedete Aufnahmeordnung in der jeweils gültigen Fassung, soweit vorhanden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

(4) Entfallen bei einem ordentlichen Mitglied die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nach § 3 (1), zum Beispiel aufgrund des Ausscheidens aus dem Beruf oder bei Aufgabe der bei Erwerb der Mitgliedschaft angegebenen Tätigkeit, so kann der Vorstand das betroffene Mitglied auffordern zu erklären, ob es eine Fortführung der Mitgliedschaft als Fördermitglied wünscht. Lehnt das betroffene Mitglied dies ab, kann der Vorstand den Ausschluss des betroffenen Mitglieds beschließen. Das betroffene Mitglied kann binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Beschlusses durch eingeschriebenen Brief Widerspruch gegen den Beschluss einlegen. Bei fristgerechtem Eingang eines Widerspruchs wird auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entgültig über den Ausschluss entschieden. § 4 (3) ist entsprechend anzuwenden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, die Informationsangebote des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Antrags-, Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Fördermitglieder und außerordentliche Mitglieder haben kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Sie können auf Einladung des Vorstands beratend an Mitgliederver- sammlungen und sonstigen Veranstaltungen teilnehmen.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten, und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen, zum Beispiel durch seine Mitwirkung im Vorstand, durch ehrenamtliche Mitarbeit oder in Ausschüssen, sowie bei den Mitgliederversammlungen.

(4) Die Mitglieder verpflichten sich untereinander, die schutzwürdigen Interessen des Vereins und seiner Mitglieder zu wahren, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern sind monatliche, halbjährliche oder jährliche Mitgliedsbeiträge und eventuell eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge sowie deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss in einer gesonderten Beitragsordnung. Hierbei kann zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern sowie im Rahmen sachlicher Gründe nach sonstigen Mitgliedergruppen differenziert werden.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Vertreter im Sinne des § 26 BGB und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand und Vertreter im Außenverhältnis

(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einem Schatzmeister, der zugleich stellvertretender Vorsitzender ist, sowie bis zu drei beisitzenden Vorständen. Die Wahl der beisitzenden Vorstände ist optional; darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind die zwei Vorsitzenden und der Schatzmeister. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters im Außenverhältnis (gemeinsame Vertretung). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Verein bekennt sich zur Erfordernis, in seinem Vorstand eine möglichst ausgewogene Repräsentanz von Frauen und Männern zu gewährleisten. Darüberhinaus sollen möglichst verschiedene Standorte und Berufszweige im Vorstand vertreten sein.

(4) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Vertretung der Mitglieder bei Tarifverhandlungen sowie beim Abschluss von Wahrnehmungsverträgen im Namen der Mitglieder,

d) den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen,

e) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

f) die Aufnahme neuer Mitglieder und der Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 (4).

(2) Der Vorstand kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, die zur Durchführung der Verwaltungsarbeit des Vereins erforderlichen ehrenamtlichen Mitarbeiter berufen und deren Aufgaben bestimmen. Die Mitarbeiter führen die Geschäfte nach den allgemeinen und besonderen Weisungen des Vorstands und sind ihm verantwortlich.

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl – auch mehrfach – oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 10 (1) werden die Mitglieder des Vorstands im ersten Geschäftsjahr nur für die Dauer von einem Jahr bzw. bis zur nächsten ordentlichen Mitglieder- versammlung nach der Gründungsversammlung gewählt.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein ordentliches Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem der Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmen- gleichheit entscheiden die Stimmen der beiden Vorsitzenden, herrscht auch hier Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie mindestens einem der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

(3) Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, soweit alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Das Erfordernis einer Versammlungsniederschrift nach § 11 (2) entfällt dann.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge sowie weiterer Aufnahmebedingungen im Einklang mit dieser Satzung,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f) die Wahl des Kassenprüfers und die Entgegennahme des Kassenberichts,

g) die Entscheidung über eine Vergütung des Vorstands und deren Höhe,

h) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Eine Einladung per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse genügt hierbei.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(4) Mitgliederversammlungen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch als hybride oder virtuelle Mitgliederversammlungen abgehalten werden.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden des Vorstands, bei deren Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstands, und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als eine Stimme vertreten.

(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren (i.d.R. parallel zum Turnus der Vorstandswahl) einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl – auch mehrfach – oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

(2) Der Kassenprüfer erstellt zum Abschluss des Geschäftsjahres einen Kassenbericht, der in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung kann für den jeweiligen Turnus durch Beschluss auf die Wahl eines Kassenprüfers verzichten sowie das Intervall oder den Zeitpunkt der Kassenprüfung abweichend von der vorstehenden Regelung bestimmen.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die beiden Vorsitzenden des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei der Auflösung durch die Mitgliederversammlung ist gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen, welches einem dem Zweck des Vereins dienenden Vorhaben zuzuführen ist.

(3) Soweit die Mitgliederversammlung keine Bestimmung festlegen konnte, fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, die den satzungsgemäßen Zielen des Vereins entsprechen.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.