Beitragsordnung

Beitragsordnung

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Diese Beitragsordnung regelt gem. § 6 der Satzung die Beiträge und Gebühren im Bundesverband Aufnahmeleitung (BVAL). Die Beitragsordnung gilt ab 07. April 2024 gemäß Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung am 07. April 2024 und so lange, bis eine neue Beitragsordnung durch satzungsgemäßen Beschluss in Kraft tritt.

Folgende beitragspflichtige Mitgliedsarten werden unterschieden:

1. Ordentliche Mitglieder (vgl. § 3 Abs. 1 der Satzung), darunter

a) Personen in leitender Position ihrer jeweiligen Abteilung oder Unterabteilung, z. B. Erste Aufnahmeleiter*innen, Motiv-Aufnahmeleiter*innen, Set-Aufnahmeleiter*innen, Location Manager, Unit Manager, Transportation Captains, sowie 

b) Personen in Assistenz- oder sonstiger mitarbeitender Position ihrer jeweiligen Abteilung oder Unterabteilung, z. B. Assistent*innen der Ersten, Motiv- oder Set- Aufnahmeleitung, Base Manager, Set Runner, Location Assistants, Unit Assistants, Production Assistants (PAs), Produktionsfahrer*innen.

2. Außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder (vgl. § 3 Abs. 5 der Satzung), darunter

a) juristische Personen und Organisationen, z. B. Firmen, und

b) natürliche Personen.

Folgende Mitgliedsbeiträge werden festgelegt:

Mitgliedsart Monatlicher Beitrag Jährlicher Beitrag

Ordentliche Mitglieder in leitender Position (vgl. 1 a)

10,- €

120,- €

Ordentliche Mitglieder in Assistenz-Position (vgl. 1 b)

5,- €

60,- €

Fördermitglieder Firmen (vgl. 2 a)

-

min. 250,- €*

Fördermitglieder Einzelpersonen (vgl. 2 b)

min. 150,- €*

*) Fördermitglieder können freiwillig auch einen höheren Jahresbeitrag wählen.

Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge hat jährlich im Voraus bis spätestens 31.01. des laufenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Bei unterjähriger Aufnahme erfolgt bei ordentlichen Mitgliedern die Abrechnung anteilig ab dem vollen Monat der Aufnahme. Fördermitglieder zahlen bereits im Jahr der Aufnahme den vollen Jahresbetrag. Der erste Mitgliedsbeitrag nach Aufnahme ist jeweils nach Aufforderung / Beitragsrechnung durch den Verein innerhalb von 30 Tagen zu entrichten. Sobald funktionsfähig eingerichtet, soll das SEPA-Lastschriftverfahren als verbindliches Zahlungsmittel für alle Mitgliedsbeiträge gelten, übergangsweise können SEPA- Überweisungen genutzt werden.

Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.